RechtsSicherheit
für Energieheiler*in, die nicht Arzt/Ärztin oder Heilpraktiker*in sind:
Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 02.03.2004
(AZ: 1 BvR 784/03)
Nach diesem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist für geistiges und spirituelles Heilen keine Zulassung nach dem Heilpraktiker*inGesetz erforderlich.
Der Geistheiler*in darf sogar die Hände auflegen, um die Selbstheilungskräfte des Klienten durch Übertragen von positiver Energie allgemein und auf Zielorgane zu aktivieren. Ärztliche Fachkenntnisse über Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie sind nicht erforderlich, aber in einem bestimmten Rahmen durchaus sinnvoll.
Wichtig sind die charakterliche Zuverlässigkeit und verantwortungsbewusstes Handeln.
EnergieHeiler*in dürfen keine:
- Diagnosen stellen
- Medikamente verschreiben
- Medizinische Geräte verwenden
- Heilversprechen abgeben
- Klienten vom Besuch eines Arztes/Ärztin oder Heilpraktiker*in abhalten
Wenn keine Verbesserung eintritt, soll der EnergieHeiler*in dem Klienten*in raten, einen Arzt/Ärztin oder Heilpraktiker*in aufzusuchen.